Pflegegrad 1: Leistungen und Voraussetzungen im Überblick

Der Pflegegrad beschreibt die Pflegebedürftigkeit einer Person und bestimmt, wie viel Unterstützung zur Bewältigung des alltäglichen Lebens notwendig ist. Den Pflegegrad 1 erhalten Menschen, die nur geringfügig unterstützt werden müssen, um ihren Alltag zu bewältigen.
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Was bedeutet Pflegegrad 1?

Im Januar 2017 wurde ein neues System eingeführt, um die Pflegebedürftigkeit von Menschen differenzierter messen zu können. Die alten Pflegestufen 1 bis 3 wurden damit von den Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Wer nur unter sehr geringen Beeinträchtigungen in den Bereichen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten leidet, wird in den neuen Pflegegrad 1 eingestuft. Menschen dieses Pflegegrades passten nach dem alten System in gar keine Pflegestufe und erhielten somit keine Unterstützung, da sie Aufgaben des alltäglichen Lebens noch weitestgehend selbstständig bewältigen können. Betroffen sind vor allem Personen mit leichter Demenz oder geringen Einschränkungen des Bewegungsapparats. Durch diese Pflegereform profitiert nun ein größerer Personenkreis von den Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Pflegegrad 1: Welche Voraussetzungen bestehen?

Wenn Sie bei sich selbst oder bei Angehörigen eine erhöhte Pflegebedürftigkeit sehen und deswegen Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Anschließend beurteilt ein Gutachter oder eine Gutachterin die Selbstständigkeit des oder der Pflegebedürftigen in sechs Kategorien mit Hilfe eines Punktesystems. Je nachdem, wie selbstständig eine Person in den verschiedenen Bereichen ist, wird eine Punktzahl vergeben. Bei 12.5 bis unter 27 Punkten wird der Pflegegrad 1 vergeben. Für mehr Informationen zum Ablauf der Antragstellung und zum Pflegegutachten finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegrad.

Entlastungsbeitrag bei Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen wem zu?

Die von der Pflegekasse übernommenen Leistungen hängen vom entsprechenden Pflegegrad ab. Da Personen mit dem Pflegegrad 1 nur verhältnismäßig geringe physische und / oder psychische Beschwerden haben, liegt der Schwerpunkt der Unterstützung und Pflege auf dem Erhalt der Selbstständigkeit und prophylaktischen Maßnahmen. 

Aus diesem Grund fallen einige typische Leistungen beim Pflegegrad 1 weg. Auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegepersonen besteht kein Anspruch. Und auch die Kosten für Tages- und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege werden in diesem Fall nicht von der Pflegeversicherung bezuschusst. Dieser Leistungsanspruch besteht erst ab Pflegegrad 2.
 

Diese Leistungen stehen Personen mit Pflegegrad 1 zu:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Die Pflegekasse stellt einen monatlichen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1, der 125,00 Euro beträgt. 
  • Kostenfreie Pflegebox bei Pflegegrad 1: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Für Einmalprodukte werden bis zu 40,00 Euro im Monat zur Verfügung gestellt. Diese können praktisch in einer kostenlosen Pflegebox bis vor Ihre Haustüre geliefert werden.
  • Hausnotruf: Ein abgesetzter Hausnotruf wird mit 25,50 Euro bezuschusst.
  • Wohngruppenzuschuss: Entscheidet sich die betroffene Person, in eine Wohngruppe umzuziehen, erhält sie einen monatlichen Zuschuss von 214,00 Euro. 
  • Wohnraumanpassung: Muss der Wohnraum an die Bedürfnisse der Person angepasst werden (z. B. Barrierefreiheit), werden für die Gesamtmaßnahme insgesamt bis zu 4.000,00 Euro gezahlt.   
     

Unterstützung für Angehörige bei Pflegegrad 1:

  • Neben diesen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten haben Personen des Pflegegrades 1 die Option, ein umfassendes Beratungsangebot zu nutzen. Eine individuelle Pflegeberatung kann helfen, die Bedürfnisse der Betroffenen frühzeitig zu erkennen. 
  • Auch Angehörige erhalten Unterstützung durch die Möglichkeit, kostenfrei einen Pflegekurs zu besuchen. 
     

Pflegegrad 1: Widerspruch einlegen

Natürlich ist es möglich, gegen die Einstufung in den Pflegegrad 1 Widerspruch einzulegen. Dabei ist es wichtig, die festgelegte Frist von vier Wochen nicht zu überschreiten und überzeugende Gründe für Ihre Zweifel vorzubringen. Mehr Informationen zum fristgerechten Widerspruch und einer möglichen Neubewertung finden Sie im Pflegegrad-Ratgeber.

Pflegegrad 1: Fallbeispiel

Der 75-jährige Helmut Müller lebt allein in seiner Wohnung im 2. Stock ohne Aufzug. Er leidet an keinen kognitiven oder körperlichen Einschränkungen, lediglich eine rheumatische Erkrankung erschwert ihm das eigeständige Anziehen. Das Putzen seiner Wohnung und das Treppensteigen mit den Einkaufstüten fallen ihm zunehmend schwerer, sodass Herr Müller einen Antrag auf Pflegegrad stellt.

Nach Prüfung des Medizinischen Dienstes wird ihm eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit attestiert, da er im Bewertungssystem mehr als 12,5 Punkte erreicht.

Die monatliche Kostenrückerstattung in Höhe von 125,00 Euro kann Herr Müller nutzen, um eine helfende Hand im Haushalt zu bezahlen. Für eine altersgerechte Wohnraumanpassung kann er einmalig einen Zuschuss von 4.000,00 Euro bei der Pflegekasse beantragen.

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